{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-70_2016-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b5be3b34ed39dbe2410e5c0b3de3dc47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:07", "Checksum": "cc13a5a1d966ed170619783d5ceb826a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3.5 Der Berufungskläger setzt sich auch hier nicht mit der Argumentation des Vorderrichters auseinander. Der Vorderrichter hat nämlich erwogen, der Beklagte habe zugestanden, die Unterhaltsbeiträge verspätet resp. nur in Teilbeträgen bezahlt zu haben. Dazu sagt der Berufungskläger gar nichts, sondern wiederholt lediglich, er habe die Unterhaltsbeiträge bezahlt, wenn auch teilweise verspätet oder in mehreren Teilzahlungen. Im Weitern legt der Berufungskläger nicht nachvollziehbar dar, worin der Unterschied einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber zu einer Schuldneranweisung an den Mieter besteht. Jedenfalls begründet der Hinweis darauf, dass der Eigentümer und Vermieter in der Lage sein müsse, umgehend zu handeln, wenn Mietzinszahlungen nicht eingehen, keinen Grund für eine differenzierte Betrachtungsweise. Dies insbesondere, da sich die Berufungsbeklagte bei ihrer Bereitschaft behaften lässt, dem Berufungskläger einen allfälligen Zahlungsrückstand unmittelbar mitzuteilen bzw. den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen (Eingabe vom 10. Juni 2016).\n4.1 Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 hat die Berufungsbeklagte den Antrag gestellt, es sei das Grundbuchamt [Ort U.___] anzuweisen, über die Liegenschaft [n, Nr. x/y], eine Grundbuchsperre einzutragen. Sie hat diesen Antrag mit der Gefährdung ihrer unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche begründet.\n4.2 Der Vorderrichter hat den Antrag der Berufungsbeklagten gutgeheissen und das zuständige Grundbuchamt angewiesen, auf der Liegenschaft [n, Nr. x], eine Grundbuchsperre einzutragen. Er hat dabei erwogen, die Klägerin begründe den Antrag auf Errichtung einer Grundbuchsperre unter anderem damit, dass die Vernachlässigung und Verweigerung insbesondere von gerichtlichen Zahlungsverpflichtungen ein Beweis dafür sei, dass ihre Unterhaltsansprüche stark gefährdet seien. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Schuldneranweisung rechtfertige es sich deshalb, die beantragte Grundbuchsperre gutzuheissen.\n4.3 In seiner Berufung macht der Ehemann geltend, da aufgrund seiner Ausführungen die Schuldneranweisung nicht zu erfolgen habe, bestehe auch keinerlei Veranlassung für die Grundbuchsperre. Zudem sei zu beachten, dass eine Grundbuchsperre für den Eigentümer gegenüber der hypothezierenden Bank jeweils negative Auswirkungen habe und Verhandlungen mit der Bank beeinträchtigt würden, was gerade für sein Geschäft mit erheblichen negativen Auswirkungen verbunden sei.\n4.4 Der Berufungskläger begründet seine Berufung bezüglich der Grundbuchsperre lediglich mit dem Argument, dass es keine Veranlassung für die Grundbuchsperre gebe, da die Schuldneranweisung nicht erfolgen dürfe. Nachdem die Schuldneranweisung zu Recht erfolgt ist (vergl. Ziffer 3 hievor), entbehrt die Rüge jeder Grundlage. Auch die in den Raum gestellte Aussage, es sei zu beachten, dass eine Grundbuchsperre für den Eigentümer gegenüber der hypothezierenden Bank jeweils negative Auswirkungen habe, vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) des Vorderrichters zu begründen.\n5. Der Ehemann unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Er hat deshalb die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Antragsgemäss hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung auszurichten. Der geltend gemachte Betrag von CHF 2‘952.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2‘952.70 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}