{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-70_2016-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b5be3b34ed39dbe2410e5c0b3de3dc47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:07", "Checksum": "cc13a5a1d966ed170619783d5ceb826a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n2.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n2.2 Der Berufungskläger wiederholt im Wesentlichen, das bereits bei der Vor-instanz Vorgebrachte, nämlich, dass die Bank [...] die Hypothekardarlehen gekündigt habe, und dass er wegen der Grundbuchsperre keine Umfinanzierung vornehmen könne. Der Vorderrichter geht davon aus, dass der Berufungskläger seine derzeitige Situation selber zu verantworten habe. Zudem lege der Berufungskläger die aktuelle Situation zwischen der Bank und ihm nicht dar. In der Berufung behauptet der Ehemann lediglich, er habe die Situation nicht verschuldet und früher oder später werde die Bank betreibungsrechtliche Schritte einleiten. Der Berufungskläger setzt sich damit mit der Argumentation des Vorderrichters nur ungenügend auseinander. Er versucht weder darzulegen, weshalb die Bank [...] die Kündigung ausgesprochen hat noch wie die Situation zwischen der Bank und ihm aussieht. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb unbegründet.\n3.1 Am 10. Juni 2016 hat die Berufungsbeklagte dem Vorderrichter beantragt, die Mieter der Liegenschaft [n, Nr. x/y], seien anzuweisen, die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen. Zur Begründung hat sie ausgeführt und mit Urkunden belegt, dass der Ehemann die gemäss richterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht vollumfänglich und schon gar nicht rechtzeitig bezahle. Eine Besserung der Zahlungsmoral sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Es sei unerklärlich, weshalb der Ehemann die klarerweise geschuldeten Unterhaltsbeiträge, auf die sie dringend angewiesen sei, nicht bezahle.\n3.2 In seiner Eingabe vom 28. Juni 2016 hat der Berufungskläger bestätigt, dass er die Unterhaltsbeiträge teilweise verspätet bezahle. Er bezahle die Unterhaltsbeiträge jedoch immer.\n3.3 Der Vorderrichter hat den Antrag der Ehefrau auf Schuldneranweisung im Grundsatz gutgeheissen. Er hat dies damit begründet, dass sich aufgrund der Eingaben und der Akten (Betreibungen, Arrestlegungen etc.) ergebe, dass der Beklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen teilweise nicht sowie schleppend resp. verspätet nachkomme. Der Beklagte selbst gestehe zudem ein, die Unterhaltsbeiträge verspätet resp. nur in Teilbeträgen bezahlt zu haben (vgl. Stellungnahme vom 28. Juni 2016 Ziff. 2 und 3). Dieses Verhalten reiche gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung auf jeden Fall für die Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB aus, weshalb der Antrag der Ehefrau gutzuheissen sei (vgl. Sutter-Somm/Stanischewski [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 276 ZPO, N 20). Eine Anweisung an den Schuldner des Unterhaltsverpflichteten könne auch an einen Mieter desselben ergehen (vgl. Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., 2010, Rz 04.87 zu Art. 177 ZGB).\n3.4 In seiner Berufung macht der Ehemann geltend, es sei nicht richtig, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Tatsache sei lediglich, dass er seine Zahlungen teilweise verspätet oder in mehreren Teilzahlungen überwiesen habe. Demnach seien keine Unterhaltsbeiträge ausstehend und die Feststellung des Vorderrichters, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei demnach falsch. Bei der Verhältnismässigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass die Schuldneranweisung an den Mieter einen grösseren Eingriff darstelle als dies bei einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber der Fall sei. Hinzu komme, dass er zwischenzeitlich den Unterhaltsbeitrag für September 2016 bereits per 19. August 2016 bezahlt habe."}