{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-70_2016-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b5be3b34ed39dbe2410e5c0b3de3dc47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:07", "Checksum": "cc13a5a1d966ed170619783d5ceb826a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach u.a. die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [a], welche mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Juli 2014 angeordnet worden war, aufrechterhalten werden sollte. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist und somit gültig sei. Es wurde festgestellt, dass die Liegenschaft [a], weiterhin mit einer Grundbuchsperre belegt sei.\n1.2 Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 stellte der Berufungskläger den Antrag, die Grundbuchsperre auf der Parzelle [Liegenschaft a], sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe von der Bank [...] am 14. August 2015 per 30. November 2015 die Kündigung der Hypothekardarlehen erhalten. Glücklicherweise habe er einen Aufschub erwirken können, jedoch keine abschliessende Lösung mit der Bank gefunden. Demnach sei davon auszugehen, dass diese innert absehbarer Zeit vollstreckungsrechtliche Massnahmen einleiten werde. Eine Umfinanzierung sei daher dringend notwendig, diese sei aufgrund der bestehenden Grundbuchsperren jedoch nicht möglich.\n1.3 Der Vorderrichter hat den Antrag abgewiesen und in seiner Verfügung vom 11. August 2016 ausgeführt, die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei grundsätzlich möglich. Sie sei jedoch nur zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert hätten, wobei eine arglistige Veränderung der Sachlage durch Handlungen des Abänderungsgesuchstellers unbeachtlich sei. Der Beklagte lege dem Gericht zwar dar, dass ihm mit Schreiben vom 14. August 2015 das Hypothekardarlehen betreffend die Liegenschaft in [Ort Q.___] gekündigt worden sei. Aus dem eingereichten Schreiben der Bank [...] vom 18. Januar 2016 ergebe sich jedoch auch, dass diese unter gewissen Bedingungen bereit sei, das offensichtlich schon eingereichte Betreibungsbegehren wieder zurückzuziehen. Die Bank begründe ihr Vorgehen unter anderem damit, dass sie die Beziehung mit dem Beklagten, … «aufgrund der Betreibungssituation und der nicht vorhandenen Zusammenarbeit» gekündigt habe. Die Klägerin schliesse in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2016 auf Abweisung des Antrags des Beklagten mit der Begründung, die Umstände hätten sich nicht verändert und ihre wirtschaftlichen und güterrechtlichen Ansprüche seien noch immer gefährdet. Der Ehemann habe es weiter auch unterlassen, «eine unverschuldete Änderung der Situation zu behaupten, geschweige denn zu beweisen.» Die Klägerin erkläre sich am Schluss ihrer Stellungnahme bereit, konkrete Offerten hinsichtlich einer Umfinanzierung zu prüfen und dann allenfalls einer Umfinanzierung zuzustimmen. Der Beklagte habe somit die derzeitige Situation zu verantworten. Wie sich die Situation zwischen der Bank und ihm heute resp. im Zeitpunkt der Antragstellung präsentiere, zumal das Darlehen bereits seit dem 31. März 2016 hätte zurückbezahlt werden müssen, lege dieser nicht dar. Zusammenfassend gelinge es ihm nicht, aktuell das Vorliegen der Voraussetzung für die beantragte Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Aufhebung Grundbuchsperre) nachzuweisen, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.\n1.4 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung, die Begründung der Vorinstanz, dass er die derzeitige Situation zu verantworten habe, sei unrichtig. Es könne ihm angesichts der eingereichten Unterlagen und der Umstände sicherlich nicht vorgeworfen werden, er habe die Situation arglistig herbeigeführt. Nicht zuletzt sei denn auch darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Grundbuchsperren seine Situation sicherlich nicht vereinfacht hätten. Die drohenden vollstreckungsrechtlichen Massnahmen bis zur Betreibung auf Pfandverwertung könnten nur durch eine Umfinanzierung verhindert werden. Eine solche sei jedoch bekanntlich nicht möglich, wenn das betreffende Grundstück mit einer Grundbuchsperre belegt sei. Des Weiteren müsse die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz tatsächlich mit einer Aufhebung der Grundbuchsperre zuwarten möchte, bis vollstreckungsrechtliche Schritte eingeleitet werden, was ihm weiter schaden würde. Es liege auf der Hand, dass mit der ausgesprochenen Kündigung früher oder später entsprechende betreibungsrechtliche Schritte seitens der Bank zu erwarten seien."}