{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-70_2016-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b5be3b34ed39dbe2410e5c0b3de3dc47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:07", "Checksum": "cc13a5a1d966ed170619783d5ceb826a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBER.2016.70\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n|\nUrteil vom 25. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Advokat Peter Liatowitsch,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Advokat Edgar Schürmann,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Die Parteien führen vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 7. Juli 2014 angehoben hat. Auf Antrag der Ehefrau erliess der Amtsgerichtspräsident am 9. Juli 2014 superprovisorisch mehrere Grundbuchsperren. Unter anderem wurde das Registre foncier von [Ort P. ___] angewiesen, auf der Parzelle [Liegenschaft a] des Grundbuchs [Ort Q.___] eine Grundbuchsperre einzutragen. Am 8. Oktober 2014 fand eine Einigungsverhandlung statt, an der die Parteien eine Vereinbarung abschlossen. So vereinbarten sie, dass die superprovisorisch verfügten Grundbuchsperren auf den Liegenschaften [ b] und [c], beide [Ort T.___], [Liegenschaft d], [Liegenschaft a], und [Liegenschaft e], vorerst für die weitere Dauer des Verfahrens aufrecht erhalten würden. Die übrigen Grundbuchsperren sollten durch richterliche Anordnung sofort aufgehoben werden. Neu sollte durch richterliche Anordnung zusätzlich noch die Liegenschaft [f], mit einer Grundbuchsperre belegt werden. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zudem, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli 2014 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Am 29. Oktober 2014 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass die Vereinbarung von keiner Partei widerrufen worden ist. Der Ehemann wurde bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Er ordnete daraufhin die Grundbuchsperren an bzw. wies das Grundbuchamt [Ort R.___] an, die Grundbuchsperren auf den Liegenschaften [g], [h], [i], und [k], aufzuheben. Das Grundbuchamt [Ort S.___] wurde angewiesen, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [m] aufzuheben.\n1.2 Am 5. Juni 2015 beantragte der Ehemann, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], sei aufzuheben und es sei im Gegenzug dazu die Liegenschaft [h], mit einer Grundbuchsperre zu belegen. Nach Eingang diverser Unterlagen und der Stellungnahme der Ehefrau wies der Amtsgerichtspräsident am 27. August 2015 den Antrag des Ehemannes vom 5. Juni 2015 derzeit ab. Am 4. November 2015 wies er den Antrag definitiv ab.\n1.3 Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 stellte der Ehemann den Antrag, es sei ihm zu erlauben, auf der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft [d], eine Umschuldung vorzunehmen. Er verlangte den Erlass einer superprovisorischen Anordnung, was mit Verfügung vom 11. Januar 2016 abgewiesen wurde. Mit Vereinbarung vom 18. Januar 2016 konnten sich die Parteien bezüglich eines Gläubigerwechsels aussergerichtlich einigen. Auf gemeinsamen Antrag hin, wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2016 die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Liegenschaften [g], und [h], mit einer Grundbuchsperre belegt.\n1.4 Am 4. Mai 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine weitere Instruktionsverhandlung statt.\n1.5 Am 18. Mai 2016 stellte der Ehemann den Antrag, es sei die in Bezug auf die Liegenschaft [a], bestehende Grundbuchsperre aufzuheben. Am 10. Juni 2016 beantragte die Ehefrau, auf der Liegenschaft [n, Nr. x/y], sei eine Grundbuchsperre einzutragen. Im Weitern seien die Mieter der Liegenschaft an der [Liegenschaft n, Nr. x/y], anzuweisen, die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen und sie sei auf ihrer Bereitschaft zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen. Am 11. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:\nDer Beklagte hat dem Gericht bis spätestens Freitag, 26. August 2016 - Frist nicht erstreckbar! – Kopien sämtlicher Mietverträge inkl. Zusatzvereinbarungen und Mietzinsanpassungen, aus welchen sich die aktuell geschuldeten Mietzinsen ergeben sowie zusätzlich Belege (Bankauszüge) über alle Mietzinszahlungseingänge der Monate Mai bis und mit Juli 2016, beides betr. die Liegenschaft [n, Nr. x], einzureichen.\nDiese Fristansetzung wird verbunden mit der Androhung, dass bei Nichteinreichung der verlangten Dokumente/Belege innert gesetzter Frist der von der Klägerin am 10. Juni 2016 gestellte Antrag vollumfänglich gutgeheissen würde.\nNach Eingang der verlangten Belege ist vorgesehen, die konkret bezifferten Anweisungen zu erlassen sowie den Mietern der vorgenannten Liegenschaft zuzustellen.\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Ziffern 4, 6 und 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. August 2016. Er stellt die Anträge, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [a], sei entsprechend seinem Gesuch vom 18. Mai 2016 aufzuheben, der Antrag der Ehefrau auf Schuldneranweisung sei abzuweisen und der Antrag der Ehefrau auf Eintragung einer Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [n, Nr. x], sei abzuweisen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung hiess der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 23. August 2016 bezüglich Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung gut und wies es im Übrigen ab.\n3. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}