Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung wird abgewiesen. 3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘586.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn. Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.