9.1 Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 9.2 Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 2‘586.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. 9.3 Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitert von unter CHF 30‘000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Demnach wird erkannt: