Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger die Arbeitsstelle per 31. Oktober 2013 fristlos verlassen. Mit dem definitiven Verlassen der Arbeitsstelle endet das Arbeitsverhältnis wie im Falle der unberechtigten fristlosen Entlassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dazu nicht mehr erforderlich (Ullin Streiff, a.a.O., Art. 337d N 2). Zu Recht hat die Vorderrichterin deshalb die Forderung ab 1. November 2013 verzinst. 8.7 Bei diesem Ergebnis ist die Anschlussberufung gegenstandslos geworden. 9.1 Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.