Dem im Dispositiv eröffneten Urteil ist (mangels Begründung) nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz über die Zinszahlungspflicht befunden hat. Hingegen kann dem begründeten Urteil entnommen werden, dass das im Dispositiv eröffnete Urteil bezüglich des Zinses berichtigt worden ist. Daraus erhellt, dass die Vor-instanz zwar über den Antrag um Zinszahlung befunden hat, letztere aber zuerst versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen hat. Soweit der Berufungskläger also geltend macht, die Vorinstanz hätte das Urteil nicht berichtigen dürfen, ist ihm nicht zuzustimmen. 8.6 Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger die Arbeitsstelle per 31. Oktober 2013 fristlos verlassen.