Die Berichtigung kann sich nur auf eine vom Gericht bereits entschiedene Frage beziehen, die im Urteilsdispositiv fehlerhaft ausgedrückt wird. Falsche Rechtsanwendung – wie etwa die Nichtbeurteilung eines Antrages (Entscheidung infra petitia) – kann dagegen nicht mit dem Rechtsbehelf der Berichtigung angegangen werden; vielmehr müssen bei solchen Mängeln die einschlägigen Rechtsmittel erhoben werden (Nicolas Herzog, a.a.O., Art. 334 N 8). 8.5 Dem im Dispositiv eröffneten Urteil ist (mangels Begründung) nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz über die Zinszahlungspflicht befunden hat.