Das Dispositiv ist unvollständig, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im Urteil entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben. So kann im Falle einer irrtümlich im Dispositiv nicht enthaltenen Zinszahlungspflicht das Dispositiv nachträglich vervollständigt werden (Nicolas Herzog in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 334 N 6). 8.4 Die Berichtigung kann sich nur auf eine vom Gericht bereits entschiedene Frage beziehen, die im Urteilsdispositiv fehlerhaft ausgedrückt wird.