Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat das Urteilsdispositiv in der Begründung Ziffer 1 des Urteilsdispositivs also ergänzt mit dem Zusatz: «… nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 …». 8.3 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Dispositiv ist unvollständig, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im Urteil entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben.