Es liege ein inhaltlicher Fehler vor. Die Amtsgerichtsstatthalterin habe über einen Antrag des Berufungsbeklagten nicht entschieden. 8.2 Die Ziffer 9 [recte: 1] des im Dispositiv eröffneten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt: Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Ziffer 1 des begründeten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt: Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.