Eine Urteilsberichtigung diene einzig dazu, einen offenkundigen Erklärungsfehler zu heilen und eine Unrichtigkeit zu beheben, die auf unsorgfältiger Redaktion beruhe. Weder das eine noch das andere treffe vorliegend zu. Die Vorderrichterin habe Sinn und Zweck der Berichtigung in krasser Weise verkannt. Im Urteilsdispositiv sei dem Berufungsbeklagten kein Verzugszins zugesprochen worden. Der Verzugszins sei dem Berufungsbeklagten erst im Rahmen des begründeten Urteils zugesprochen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Urteilsberichtigung, sondern um eine inhaltliche Änderung des Urteils. Es liege ein inhaltlicher Fehler vor.