Denn zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 konnten keine Ansprüche (mehr) aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz um über die geltend gemachte Widerklage zu befinden, ist deshalb ebenso abzuweisen wie das gestellte Eventualbegehren. 8.1 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung indem die Vor-instanz mit Urteilsbegründung zu Unrecht eine Berichtigung des Dispositivs vorgenommen habe. Eine Urteilsberichtigung diene einzig dazu, einen offenkundigen Erklärungsfehler zu heilen und eine Unrichtigkeit zu beheben, die auf unsorgfältiger Redaktion beruhe.