337d Abs. 3 OR wurde mit dem Schlichtungsgesuch vom 25. November 2013 gewahrt. Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger demnach zu Recht zur Bezahlung eines Viertels des Lohnens verpflichtet. Dass ein Viertel seines Lohnes CHF 1‘589.55 betragen hat, ist unbestritten. 7. Da die Voraussetzungen von Art. 337d OR gegeben sind, mithin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2013 beendet ist, kann bereits an dieser Stelle vermerkt werden, dass die Vorinstanz die Widerklage (im Übrigen) zu Recht abgewiesen hat. Denn zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 konnten keine Ansprüche (mehr) aus dem Arbeitsverhältnis entstehen.