337d OR kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Stelle bewusst, also absichtlich und definitiv verlässt, wobei dies nach dem Vertrauensprinzip und nicht nach den subjektiven Plänen des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Das Bundesgericht ist streng. Es braucht eine «décision clairement définitive» (vgl. zum Ganzen: Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337d N 2). 6.10 Die Akten lassen einzig und allein den Schluss zu, dass der Berufungskläger den Arbeitsplatz definitiv geräumt und verlassen hat. Die Klagefrist von Art. 337d Abs. 3 OR wurde mit dem Schlichtungsgesuch vom 25. November 2013 gewahrt.