6.9 Verlässt der Arbeitnehmer die Stelle fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d OR). Die Beweislast für das Verlassen der Arbeitsstelle trifft den Arbeitgeber. Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und endgültig verweigert.