Die Arbeit wurde also in einem Zeitpunkt niedergelegt, zu welchem (ohnehin noch) kein Verzug der Gegenleistung gegeben gewesen wäre. Und selbst wenn mit dem Berufungskläger darin einig zu gehen wäre, dass der Lohn bereits am 27. Oktober fällig geworden wäre und sich der Berufungsbeklagte in Verzug befunden hätte, so müsste das Verhalten des Berufungsklägers dennoch als übertrieben bewertet werden, wurde ihm die Zahlung doch für den Folgemonat in Aussicht gestellt (Urkunde 11). 6.9 Verlässt der Arbeitnehmer die Stelle fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht;