Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde sein Lohn erst am 31. Oktober 2013, am letzten Tag des Monats, fällig. Der 31. Oktober 2013 war der Tag, an welchem der Berufungskläger seine Arbeit niedergelegt hat. Die Arbeit wurde also in einem Zeitpunkt niedergelegt, zu welchem (ohnehin noch) kein Verzug der Gegenleistung gegeben gewesen wäre.