323b Abs. 2 OR deshalb zulässig. 6.7 Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Provisionsausfallsentschädigungen gültig mit Ansprüchen der Berufungsbeklagten verrechnet werden konnte. Folglich hat sich der Berufungsbeklagte am 31. Oktober 2013 mit seiner Zahlung nicht in Verzug befunden und der Berufungskläger hat seine Leistung zu Unrecht verweigert. Der Berufungskläger hat deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht erhoben. 6.8 Auch aus nachstehenden Gründen hätte der Berufungskläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht erhoben: Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde sein Lohn erst am 31. Oktober 2013, am letzten Tag des Monats, fällig.