Aufgrund der wiederholten Mitteilungen durch den Kläger muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das Rabattkontingent zumindest grobfahrlässig überschritten hat. Da die entsprechenden Rabattperioden abgeschlossen waren, waren die Rückzahlungsforderungen aus Rabattkontingente bereits fällig. Fällig waren zudem auch Rückforderungsansprüche des Berufungsbeklagten aus zu hohen Provisionszahlungen. Der Berufungsbeklagte hat sich eine Verrechnung mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich vorbehalten. Eine Verrechnung ist nach Art. 323b Abs. 2 OR deshalb zulässig.