Die Vorleistungspflicht besteht aber lediglich bezüglich einer Lohnperiode. Solange sich der Arbeitgeber mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR befugt, die Arbeitsleistung zu verweigern (vgl. Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel 2014, S. 94). 6.6 In Erw. II/5 ff. hievor wurde festgehalten, dass der Beklagte dem Kläger aus dem Rabattkontingent CHF 4‘252.90 schuldet. Aufgrund der wiederholten Mitteilungen durch den Kläger muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das Rabattkontingent zumindest grobfahrlässig überschritten hat.