hätten zur Auszahlung gelangen müssen oder ob sie gültig verrechnet worden sind. 6.5.1 Der Arbeitgeber darf Geldforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR). 6.5.2 Der Geldlohn ist dem Arbeitgeber in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 323b Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht besteht aber lediglich bezüglich einer Lohnperiode.