Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aus Provisionsausfallentschädigung CHF 1‘383.75 netto (CHF 768.75 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 23. bis 27. September 2013 und CHF 615.00 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 8. bis 11. Oktober 2013) schuldet, dass der Berufungskläger seine Arbeit am Mittag des 31. Oktober 2013 eingestellt hat, dass er dem Berufungsbeklagten keine Frist zur Zahlung gesetzt noch ihm die Einstellung seiner Arbeit angedroht hat und dass der Berufungsbeklagte den Berufungskläger zweimal zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hat. Strittig und zu klären ist hingegen, ob die Provisionsausfallentschädigungen mit dem Oktoberlohn