Indem die Vorderrichterin den Lohnviertel zugesprochen habe, habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet, da es an der Rechtsgrundlage für dessen Zusprechung fehle. 6.3 Auch bezüglich des Lohnviertels setzt sich der Berufungskläger in weiten Teilen seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorderrichterin auseinander, sondern wiederholt nur, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits mehrfach erwähnt.