Der Berufungskläger moniert, die Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht unterstellt, die Arbeit «überzogen und ungerechtfertigt» niedergelegt zu haben. Er habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle nicht fristlos verlassen, sondern habe seine Arbeitsleistung infolge Lohnverzugs der Arbeitgeberin zu Recht bis auf weiteres eingestellt. Er habe dies auch unmissverständlich mit einem entsprechenden Schreiben kundgetan. Indem die Vorderrichterin den Lohnviertel zugesprochen habe, habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet, da es an der Rechtsgrundlage für dessen Zusprechung fehle.