Dies auch deshalb weil der Kläger bis zur Verrechnungserklärung die Auszahlung wiederholt in Aussicht gestellt resp. die Auslösung der Auszahlung bereits veranlasst habe. Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle unberechtigt resp. fristlos verlassen und habe in ungerechtfertigter Art und Weise seine Arbeit eingestellt. Gemäss Art. 337d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 210) werde er aus diesem Verhalten im Umfang eines Lohnviertels in der Höhe von CHF 1‘589.55 schadenersatzpflichtig. 6.2 Der Berufungskläger moniert, die Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht unterstellt, die Arbeit «überzogen und ungerechtfertigt» niedergelegt zu haben.