Klar sei somit, dass per Ende Oktober, d.h. mit der Fälligkeit des Oktoberlohnes verrechenbare Gegenforderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden hätten, die weit höher gelegen seien, als die fälligen Provisionsausfallentschädigungen des Beklagten. Fällig seien zu diesem Zeitpunkt etwa auch Zahlungen gewesen, die der Beklagte zuhanden des Provisionsdepots hätte bezahlen müssen. Eine sofortige Arbeitsniederlegung ohne vorgängige Fristansetzung zur Nachzahlung müsse unter diesen Umständen als ungerechtfertigt und überzogen bezeichnet werden. Dies auch deshalb weil der Kläger bis zur Verrechnungserklärung die Auszahlung wiederholt in Aussicht gestellt resp.