Es sei urkundlich erstellt, dass dem Beklagten aus Provisionsausfallentschädigung ein Betrag von CHF 1‘383.75 zugestanden sei. Gleichzeitig seien dem Kläger Rückforderungen aus zu hohen Provisionszahlungen in den Vormonaten zugestanden. Der Beklagte selbst spreche davon, sein Rückforderungsanspruch könne mit den weiteren Lohnzahlungen ratenweise in Abzug gebracht werden. Klar sei somit, dass per Ende Oktober, d.h. mit der Fälligkeit des Oktoberlohnes verrechenbare Gegenforderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden hätten, die weit höher gelegen seien, als die fälligen Provisionsausfallentschädigungen des Beklagten.