Zum Lohnviertel erwog die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeit niedergelegt, nachdem er festgestellt habe, dass die Provisionsausfallentschädigung aus einer kurzfristigen krankheitsbedingten Abwesenheit im September 2013 und im Oktober 2013 nicht mit dem Oktoberlohn ausbezahlt worden sei. Die Arbeitsniederlegung sei ohne Fristansetzung erfolgt und der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers seine Arbeit auch nicht wieder aufgenommen. Es sei urkundlich erstellt, dass dem Beklagten aus Provisionsausfallentschädigung ein Betrag von CHF 1‘383.75 zugestanden sei.