Die Folgen einer Überschreitung wurden den Mitarbeitern klar, mehrmals und unmissverständlich mitgeteilt: Eine Überschreitung des Kontingents muss zurückbezahlt bzw. verrechnet werde (Beilage 3, 4, 6, 7 und 8). Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger deshalb zufolge Überschreitung des MF-Rabattkontingents zu Recht dazu verpflichtet, dem Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 4‘252.90 zu bezahlen. 6.1 Zum Lohnviertel erwog die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: