Berufungsklägers abgeschlossen worden sind. Es ist aber schlicht nicht ersichtlich, inwiefern verbliebene Zuteilungen auf vorangehende Abrechnungsperioden übertragen worden sind. Auch wenn es zutreffen mag, dass Altkunden Rabatte im Umfang von bereits gewährten verlangen, ist und bleibt die Rabattgewährung Verhandlungssache des Kundenberaters (vgl. auch Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Kontingentsystem für alle [Konzern] Mitarbeiter in der Schweiz gleich gewesen ist (vgl. Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015). 5.6 Die Folgen einer Überschreitung wurden den Mitarbeitern klar, mehrmals und unmissverständlich mitgeteilt: