Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits erwähnt. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich aus der Urkunde 13 mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus circa 23 Alt- und 63 Neugeschäften bestanden hätten und dass die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des Rabattkontingents ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen habe, weshalb nicht von einer Benachteiligung des Beklagten, gesprochen werden könne, nimmt er keinen Bezug.