Ohnehin hätten die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu überzeugen, wonach in besagter Mitteilung die Rede davon gewesen sei, dass «per Stand August» nicht gleichbedeutend mit «per Ende August» sei. 5.5 Der Berufungskläger rügt des Weiteren, es seien in unzulässiger Weise Betriebsrisiken auf ihn überwälzt worden. Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nicht unzulässige Noven vorträgt, wiederholt er auch hier grösstenteils das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits erwähnt.