Dieser erklärte, dass sie, die Mitarbeiter, immer eine Übersicht über den Stand erhalten hätten, welcher ihnen in der Regel monatlich mitgeteilt worden sei. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, gemäss Mitteilung des Berufungsbeklagten habe er das Rabattkontingent per Ende August nur um CHF 3‘592.00 überzogen, im September und Oktober habe er keine Verträge mehr abgeschlossen, ist ein unechtes Novum und als solches nicht zu hören. Ohnehin hätten die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu überzeugen, wonach in besagter Mitteilung die Rede davon gewesen sei, dass «per Stand August» nicht gleichbedeutend mit «per Ende August» sei.