Demnach war für die Zuteilung ausschlaggebend: Höhe der MF-Tarifprämie, Anteil Prozent der MF-Tarifprämie, Anzahl MF-Anträge mit und ohne Rabatt, Durchschnittsrabatt pro Vertrag. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach die Höhe des dem einzelnen Mitarbeiters zustehenden Anteils nicht zeitgerecht erfolgt sei (Zuteilung für die erste Periode erfolgte erst am 7. Februar 2013, Zuteilung für die zweite Periode erst am 18. Juni 2013), ist ein unechtes Novum und als solches nicht zuzulassen. Ohnehin könnte der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, war es den anderen Mitarbeitern doch offensichtlich möglich, die Vorgaben gemäss zugeteiltem Kontingent einzuhalten.