Denn aus den Akten geht hervor, dass sich sein Rabattkontingent an fünfter Stelle und damit in der Mitte aller Mitarbeiterkontingente befand. Eine offensichtliche Benachteiligung gegenüber den andern Mitarbeitern wäre damit nicht dargetan. Dass die Zuteilung der Kontingente nicht willkürlich verlief, sondern dass sie nach objektiven Kriterien bemessen wurden, wird durch die Klagebeilage 7 belegt. Demnach war für die Zuteilung ausschlaggebend: Höhe der MF-Tarifprämie, Anteil Prozent der MF-Tarifprämie, Anzahl MF-Anträge mit und ohne Rabatt, Durchschnittsrabatt pro Vertrag.