Diesbezüglich wiederholt er in seiner Berufungsschrift im Grossen und Ganzen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Bezug zum angefochtenen Urteil wird dabei – wenn überhaupt – nur am Rande genommen. Er, und nicht wie von ihm geltend gemacht die Vorinstanz, ist es, welcher die Rückforderung unter dem Titel «Überzogenes Rabattkontingent» nicht rechtsgenüglich substantiiert. Ohnehin kann der Berufungskläger aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus den Akten geht hervor, dass sich sein Rabattkontingent an fünfter Stelle und damit in der Mitte aller Mitarbeiterkontingente befand.