Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF 3‘295.00. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger im Jahr 2013 an den Rabatttöpfen im Umfang von CHF 7‘545.00 partizipierte. Per Ende Oktober 2013 hat der Berufungskläger Rabatte von total CHF 11‘797.90 gewährt (Beilage 13). Somit steht fest, dass er sein Rabattkontingent um den Betrag von CHF 4‘252.90 (CHF 11‘797.90 minus CHF 7‘545.00) überschritten hat. 5.4 Der Berufungskläger macht geltend, die Rabattkontingente seien völlig unterschiedlich und willkürlich verteilt worden. Diesbezüglich wiederholt er in seiner Berufungsschrift im Grossen und Ganzen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat.