unrichtig angewendet. 5.3 [Der Konzern] hat ab dem 1. Juli 2011 in der Branche «MF [MF steht für Motorfahrzeug] Einzel» ein Rabattregime eingeführt. Die Agenturen erhielten die Rabattkontingente vom Konzern zugeteilt und konnten diese intern an die Mitarbeiter verteilen. Für die Generalagentur B.___ betrug der MF Rabatttopf für die Periode 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 total CHF 44‘000.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF 4‘250.00 (Beilage 3). Der Rabatttopf für die Periode 1. Juni 2013 bis 30. September 2013 betrug total CHF 37‘197.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF 3‘295.00.