5.2 Der Berufungskläger rügt, indem ihm die Vorinstanz trotz anderslautenden Weisungen Rabatte aus dem Kontingent für 2013 in Policen mit Vertragsbeginn 2011 belastet habe, indem die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass per Ende August das Rabattkontingent nur um CHF 3‘592.00 überzogen worden sei und im September und Oktober keine Vertragsabschlüsse mehr nachgewiesen seien, indem die Vorinstanz auf den höheren Betrag in der Schlussabrechnung abgestellt und generell ausser Acht gelassen habe, dass mit den Rabattkontingentierung unzulässigerweise Betriebsrisiken auf die Arbeitnehmer abgewälzt worden seien, habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht