Die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des Rabattkontingents habe über die Dauer der Arbeitstätigkeit ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen. Dass der Beklagte in dem Sinne vom Kläger benachteiligt worden sei, dass er eben auch Rabatte aus alten Verträgen auf neue oder weitergeführte habe übernehmen müssen, könne bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Der Beklagte habe bis zu seinem Austritt Rabatte im Umfang von CHF 11‘797.90 gewährt. Unterzeichnet habe er Rabattzuweisungen im Betrag von CHF 7‘545.00.