eine Übertragung des Unternehmerrisikos auf die Mitarbeiter ergeben, sei festzuhalten, dass sich aus Urkunde 13 der Klage mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus ca. 23 Altgeschäften und 63 Neugeschäften bestanden hätten. Die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des Rabattkontingents habe über die Dauer der Arbeitstätigkeit ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen.