Über den Zwischenstand der jeweiligen Rabattkontingente seien die angestellten Vertreter regelmässig vom Kläger informiert worden. Der Beklagte habe die Handhabung gekannt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei Neugeschäften wie bei Folgegeschäften bekannt gewesen sei. Von einer Abwälzung eines Unternehmerrisikos auf den Beklagten und Arbeitnehmer könne keine Rede sein. Soweit der Beklagte geltend mache, durch Übergabe von «Altkunden», die einen bereits an einen früheren Mitarbeiter provisionierten Vertrag weiterführen oder umschreiben lassen wollten, habe sich eine ungebührliche Schlechterstellung resp.