Mit jeder Rabattkontingentszuweisung sei klar kommuniziert worden, dass nur bis zur Höhe des jeweils zugeteilten Rabattumfanges Rabatte gewährt werden können. Ebenso, dass Überschreitungen dieser zugewiesenen Geldanreize rückerstattungspflichtig seien. Der Beklagte habe bis auf die letzte Zuweisung von CHF 800.00 für den Monat Oktober 2013 alle Zuweisungen unterschriftlich bestätigt und damit auch, dass er Kenntnis von den Modalitäten der Gewährung an Kunden und den Folgen bei Überschreitung gehabt habe. Über den Zwischenstand der jeweiligen Rabattkontingente seien die angestellten Vertreter regelmässig vom Kläger informiert worden.