Ziffer 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. 5.1 Zum Rabattkontingent erwog die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Jedem Mitarbeiter sei seitens des Klägers periodisch der Betrag genannt worden, der als Rabatt den Kunden habe weitergegeben werden können. Ein Rabatt aus dem Kontingent sei alleine dem Kunden zu Gute gekommen. Eine Restanz aus dem Rabatttopf sei bei Abrechnung der jeweils festgelegten Periode nicht dem Versicherungsvertreter zugestanden. Mit jeder Rabattkontingentszuweisung sei klar kommuniziert worden, dass nur bis zur Höhe des jeweils zugeteilten Rabattumfanges Rabatte gewährt werden können.