Die Berufung richtet sich gegen das von der Vorinstanz zugesprochene Rabattkontingent in der Höhe von CHF 4‘252.90 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/5.1 ff.), gegen das zugesprochene Lohnviertel in der Höhe von CHF 1‘589.55 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/6.1 ff.), gegen den zugesprochenen Verzugszins (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.) sowie gegen die Abweisung der Widerklage (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.). 4.2 Die Berufung richtet sich nicht gegen Ziffer 2, Satz 1, des Urteils vom 24. August 2015. Ziffer 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.