Letzteres gilt auch für den durch nichts begründeten Antrag auf Einvernahme von F.___. 4.1 Die Berufung richtet sich gegen das von der Vorinstanz zugesprochene Rabattkontingent in der Höhe von CHF 4‘252.90 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/5.1 ff.), gegen das zugesprochene Lohnviertel in der Höhe von CHF 1‘589.55 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/6.1 ff.), gegen den zugesprochenen Verzugszins (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.) sowie gegen die Abweisung der Widerklage (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.).