Denselben Antrag stellte er bereits vor Vorinstanz. 3.2 Die Vorderrichterin hat die beantragten Zeuginnen mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nicht zum Beweis zugelassen und dazu erwogen, die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte am 31. Oktober 2013 die Arbeitsstelle zu Recht verlassen habe oder nicht, sei unabhängig davon zu beurteilen, welche Gründe er seinen Mitarbeitern allfällig genannt habe. Zu prüfen sei lediglich, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten worden seien oder nicht. Den anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellten Antrag um Befragung der Zeugin C.___ wies die Vorderrichterin ebenfalls ab. Dies mit der Begründung, die Zeugin E._