II. 1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2 Beim Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. August 2015 handelt es sich zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozess-voraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.